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2010 - 2024: 14 Jahre Support Malawi Heidelberg e.V.


Malawi – kleines Land am großen See

Bildung ist ein Recht, kein Privileg

Malawi ist immer noch eines der ärmsten Länder unserer Welt.
Dennoch besticht das Land, anders als viele andere, durch seine historisch gewachsene Stabilität. Die ersten freien Mehrparteienwahlen in der Republik Malawi (vormals Nyasaland) gab es 1964 nach der Loslösung von Großbritannien. 1995 trat eine an westlich-liberale Modelle angelehnte Verfassung in Kraft. In Malawi gilt Englisch als Amtssprache, Nationalsprache ist Chichewa (nach der größten Bevölkerungsgruppe der Chewa). 80% der Bevölkerung sind Christen, 13% Muslime und 7% anderen Religionen angehörig. Es gibt 13 in Kultur und Sprache unterschiedliche Bevölkerungsgruppen. Gerade diese diversen Rahmenbedingungen und das eher gelassene, friedliche Zusammenleben geben gute Perspektiven für ein zukünftig besseres Leben in Malawi.

Seit 2010 gibt unser Verein Support Malawi Heidelberg e.V. über kleine, agile Projekte vielen Einwohnern Starthilfe - gezielt, innovativ, nachhaltig, damit wir auf Jahrzehnte hinsichtlich unserer direkten Unterstützung nach und nach entbehrlicher werden. Malawi hat ein enormes Potential.
Rückblick auf 10 Jahre Support Malawi Heidelberg e.V.



NEU:


Affen M1 nach Karonga
Lehmziegel werden gebrannt
Frische Papaya
Fahradtaxi
Baumwolle an der M5
Lilongwe
Lilongwe
Eisenbahnschienen bei Chipoka 2019
Transport von Feuerholz
Straße
Feldarbeit
Baobab an der M5
Roscher Sandsack-Lodgehaus im Bau 2016
Roscher Sandsack-Lodgehaus 2017
Roscher Sandsack-Lodgehaus 2018
Roscher Sandsack-Restaurant 2023

In der Verfassung der Republik Malawi, Kapitel 3, §25, wird garantiert:

Education
(1) All persons are entitled to education.
(2) Primary education shall be compulsory and free to all to the maximum of the State's available resources with a view to achieving progressively the full realization of this right.
(3) Primary education shall consist of at least five years of education.
(4) Private schools and other private institutions of higher learning shall be permissible, provided that:
(a) such schools or institutions are registered with a State department in accordance with the law;
(b) the standards maintained by such schools or institutions are not inferior to official standards;
(c) no restrictions are imposed with respect to the admission of pupils based on grounds other than religion;
(d) no restrictions are imposed with respect to the recruitment of staff based on grounds other than religion.

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